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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 85 VwGO

1 Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. 2 Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.


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