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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 239 UmwG, Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

(1)1 In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. 2 In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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