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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 210 UmwG, Ausschluss von Klagen gegen den Formwechselbeschluss

Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder dass die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

§ 210 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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