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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
Sozialversicherungsrecht
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 52 SGB I, Verrechnung

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.


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