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InsO – Insolvenzordnung



§ 171 InsO, Berechnung des Kostenbeitrags

(1)1 Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. 2 Sie sind pauschal mit 4 v. H. des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2)1 Als Kosten der Verwertung sind pauschal 5 v. H. des Verwertungserlöses anzusetzen. 2 Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. 3 Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.


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