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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
Arbeitsrecht
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BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz



§ 12 BFDG, Datenschutz

1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


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