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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 92a ArbGG, Nichtzulassungsbeschwerde

1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2 § 72a Absatz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.


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