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AktG – Aktiengesetz



§ 240 AktG

1 Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. 2 Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Absatz 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. 3 Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge

  • 1.zum Ausgleich von Wertminderungen,
  • 2.zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
  • 3.zur Einstellung in die Kapitalrücklage
verwandt werden. 4 Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 HGB), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.

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