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AktG – Aktiengesetz



§ 71c AktG, Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen § 71 Absatz 1 oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.

(2) Entfallen auf die Aktien, welche die Gesellschaft nach § 71 Absatz 1 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, mehr als 10 v. H. des Grundkapitals, so muss der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräußert werden.

(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzuziehen.


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