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PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
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PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz



§ 5 PartGG, Inhalt der Eintragung, anzuwendende Vorschriften

(1) Die Eintragung hat zu enthalten:

  • 1.den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
  • 2.den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
  • 3.den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
  • 4.den Gegenstand der Partnerschaft;
  • 5.die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, § 8a, § 9, § 10 bis § 12, § 13, § 13d, § 13h und § 14 bis § 16 HGB über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.

Absatz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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