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AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung

Ausbilder-Eignungsverordnung [AusbEignV]
Sozialversicherungsrecht
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AusbEignV – Ausbilder-Eignungsverordnung



§ 2 AusbEignV, Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  • 1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • 2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • 3.Ausbildung durchführen und
  • 4.Ausbildung abschließen.

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