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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 108 OWiG, Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1)1 Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

  • 1.selbständigen Kostenbescheid,
  • 2.Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
  • 3.Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und § 90 Absatz 1 entsprechend.


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