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Gesetze

ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Arbeitsrecht
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ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz



§ 26 ArbSchG, Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.eine in § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
  • 2.durch eine in § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

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