Category Image
Grundsätze

KfoÜbk – Übereinkommen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung bei Kassenwechsel

Übereinkommen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung bei Kassenwechsel [KfoÜbk]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KfoÜbk – Übereinkommen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung bei Kassenwechsel



§ 1 KfoÜbk, Gegenstand des Übereinkommens

1 Die Leistungspflicht für die kieferorthopädische Behandlung im Rahmen des § 182 Absatz 1 Nummer 1 RVO (§ 205 RVO, § 13 Absatz 1, § 32 KVLG) bestimmt sich bei Kassenwechsel nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 2 Leistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen (§ 187 Nummer 4 RVO, § 11 KVLG) werden von dem Übereinkommen nicht erfasst.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.