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Verordnungen

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Sozialversicherungsrecht
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SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung



§ 6 SVRV, Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang

(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus

  • 1.der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
  • 2.den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
  • 3.der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.

(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus

  • 1.der Buchungsanordnung,
  • 2.den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.

(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.


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