Category Image
Verordnungen

OWV – Online-Wahl-Verordnung

Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a SGB V (Online-Wahl-Verordnung) [OWV]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

OWV – Online-Wahl-Verordnung



§ 18 OWV, Aufbewahrung der Wahlunterlagen

(1)1 Der Online-Dienstleister kann folgende Daten nach den Vorgaben des § 91 Satz 2 SVWO vernichten:

  • 1.die System- und Anwendungsprotokolle,
  • 2.die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,
  • 3.die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, und
  • 4.den Inhalt der elektronischen Wahlurne.
2 Die Vernichtung der Daten nach Satz 1 ist zu protokollieren.

(2) Das Freigabeprotokoll für das Online-Wahlsystem, die Niederschriften des Wahlausschusses, das Wahlergebnis der Online-Wahl sowie die Vernichtungsprotokolle der in Absatz 1 genannten Daten sind bei den Krankenkassen bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe revisionssicher aufzubewahren.

(3)1 Der Online-Dienstleister darf die in Absatz 1 genannten Daten erst nach schriftlicher Freigabe durch die jeweilige Krankenkasse vernichten. 2 Bei der Vernichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DIN 66399 zu beachten. 3 Die nach der DIN 66399 notwendigen Festlegungen sind von allen teilnehmenden Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zu treffen. 4 Alle Datenträger und internen Speicher des Online-Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Online-Dienstleister sicher zu löschen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.