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AltTZG – Altersteilzeitgesetz



§ 9 AltTZG, Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

(1) Werden die Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 aufgrund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.


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