Mutterschutz – die gesetzliche Grundlage
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (kurz Mutterschutzgesetz, MuSchG) ermöglicht der Frau, ihre Beschäftigung ohne gesundheitliche Gefährdung für sich und das Kind fortzusetzen. Die Schutzvorschriften dienen der Gesundheit der Frau und des Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
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Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber
Frauen sollen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung ihrem Arbeitgeber mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Denn erst ab diesem Zeitpunkt wirkt der im Mutterschutzgesetz vorgesehene Schutz der werdenden Mütter. Verlangt der Arbeitgeber zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung dafür als Nachweis, muss er die dafür anfallenden Kosten selbst tragen.
Mit dem Bekanntwerden der Schwangerschaft können Beschäftigungsverbote eintreten: betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote. Damit die Frau bei einem Beschäftigungsverbot keine Nachteile hat, zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit den Lohn weiter (Mutterschutzlohn). Die Kosten dafür werden ihm aus der Entgeltfortzahlungsversicherung U2 ersetzt.
Für diese Frauen gilt das Mutterschutzgesetz
Das MuSchG gilt neben Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, auch für
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige,
- Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten,
- Entwicklungshelferinnen,
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes und
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit ihnen seitens der Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben werden oder sie ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.
Mutterschutzfristen im Überblick
Zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind schreibt § 3 des Mutterschutzgesetzes unter anderem Schutzfristen vor: Grundsätzlich dürfen Schwangere sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Kommen Kinder vor oder nach dem voraussichtlichen Geburtstermin zur Welt, werden die Schutzfristen vor oder nach der Geburt entsprechend verlängert. Bei Ereignissen wie einer Mehrlingsgeburt, Frühgeburten oder einer festgestellten Behinderung des Kindes gelten erweiterte Schutzfristen. Auch Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, haben ab dem 1. Juni 2025 Anspruch auf gestaffelte Schutzfristen. Für Totgeburten wurde rechtlich klargestellt, dass die Schutzfrist von acht Wochen gilt.
Übersicht Mutterschutzfristen
Ereignis | Mutterschutzfrist vor Geburt | Mutterschutzfrist nach Geburt |
---|---|---|
Gewöhnliche Geburt | 6 Wochen | 8 Wochen |
Mehrlingsgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen |
Frühgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen |
Feststellung einer Behinderung beim Kind (in den ersten 8 Wochen nach Geburt auf Antrag) | 6 Wochen | 12 Wochen |
Fehlgeburt in der 13.-16. Schwangerschaftswoche (SSW) | - | 2 Wochen |
Fehlgeburt in der 17.-19. SSW | - | 6 Wochen |
Fehlgeburt ab der 20. SSW oder Totgeburt | - | 8 Wochen |
Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber
Während der allgemeinen Schutzfristen zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der allgemeinen Schutzfristen zahlen Arbeitgeber den Mutterschutzlohn. Die Kosten dafür werden über eine Entgeltfortzahlungsversicherung, das sogenannte Ausgleichsverfahren, rückerstattet. Sie wird von allen Arbeitgebern über die Umlage U2 finanziert.