Überblick: Meldung zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber meldet jeden versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen erstellt.

Einzugsstellen als Empfänger

Annahmestelle für die Meldung zur Sozialversicherung ist die Einzugsstelle. Das ist im Normalfall die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Meldungen für privat Krankenversicherte erhält die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Die Meldungen für geringfügig Beschäftigten erhält die Minijob-Zentrale.

Passend zum Thema
Online-Training Basiswissen Sozialversicherung – Modul 3: Meldungen

Mit unserem interaktiven Online-Training bekommen Sie einen guten Einstieg in das Thema Meldungen.

Elektronisches Meldeverfahren

Das Meldeverfahren ist fast komplett papierlos. Es wird größtenteils maschinell abgewickelt in Form von Datensätzen, die elektronisch übermittelt werden.

Das eingesetzte Entgeltabrechnungsprogramm muss von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zugelassen sein. Die ITSG bietet auch Informationen, welche Entgeltabrechnungsprogramme die Voraussetzungen erfüllen.

Auch elektronische Ausfüllhilfen müssen von der ITSG geprüft sein. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung.

Versicherungsnummer

Die Rentenversicherungsnummer hat hohe Bedeutung für die korrekte Zuordnung der Daten der Sozialversicherungsmeldung.

Arbeitgeber oder Zahlstellen müssen in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer vorliegt, einen Datensatz (DSVV) zur Abfrage der Versicherungsnummer der Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln. Die Rückantwort der Datenstelle der Rentenversicherung erfolgt in folgenden Ausprägungen:

  1. Kein Ergebnis: Es wird keine Versicherungsnummer zurückgemeldet. Eine Versicherungsnummernvergabe wird in diesem Verfahren nicht eingeleitet.
  2. Eindeutiges Ergebnis: Es wird eine Versicherungsnummer zurückgemeldet.
  3. Kein eindeutiges Ergebnis: Es wird keine Versicherungsnummer zurückgemeldet. Ein Prüffallverfahren wird in diesem Verfahren nicht eingeleitet.

Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt dann mit der Anmeldung.

Die Abfrage zur Versicherungsnummer kann nicht storniert werden. Die Übermittlung der Abfrage kann nicht mit anderen Meldedatensätzen zusammen erfolgen.

Sollte die Versicherungsnummer nicht eindeutig zurückgemeldet werden, müssen in der Meldung zur Sozialversicherung die Personenstandsdaten unter „Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann“ ergänzt werden.

Betriebsnummer

Um die Sozialversicherungsmeldung dem richtigen Arbeitgeber zuzuordnen, erhält jeder Beschäftigungsbetrieb vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer. Die Angaben sind elektronisch zu übermitteln.

Seit Januar 2023 ist in den Meldungen der Arbeitgeber neben der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs eine Hauptbetriebsnummer anzugeben. Die Nummer ist erforderlich, da die Krankenkassen bei eingehenden Anmeldungen beurteilen, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen ist. Alternativ ordnen sie die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zu.

Erfolgen die Meldungen und die Beitragsnachweise für den betreffenden Arbeitnehmer unter der gleichen Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs, ist in den Datenfeldern „Betriebsnummer“ und „Hauptbetriebsnummer“ die identische Betriebsnummer anzugeben.

Sofern die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs von der Hauptbetriebsnummer abweicht, ist im Feld „Betriebsnummer“ die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs und im Feld „Hauptbetriebsnummer“ die Betriebsnummer aus dem Beitragsnachweis anzugeben.

Hat ein Arbeitgeber im Einzelfall mehr als eine solche Hauptbetriebsnummer, so ist in der Meldung diejenige Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für den gemeldeten Arbeitnehmer im Beitragsnachweisverfahren mitgeteilt werden.

Passend zum Thema
Meldungen zur Sozialversicherung

Weitere Fachinformationen für Arbeitgeber zum Thema Meldungen zur Sozialversicherung finden Sie in der AOK-Broschüre.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 16.02.2023

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Überblick: Meldung zur Sozialversicherung

Abrechnung und Meldungen bei Kurzarbeit

Für die Dauer von Kurzarbeit sind bei der Entgeltabrechnung zusätzliche Aufzeichnungspflichten gesetzlich geregelt. Auch bei der Übermittlung von Entgeltmeldungen gibt es Besonderheiten.

Mehr erfahren
Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit

Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber haben die Versicherungspflicht ihrer Beschäftigten zu beurteilen..

Mehr erfahren
Beiträge zur Sozialversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung ein und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.