Höhe des Kurzarbeitergelds

Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld der Beschäftigten berechnen. Die Höhe hängt vom Nettoentgeltausfall und davon ab, ob ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind vorhanden ist.

Faktoren, die die Höhe des Kurzarbeitergelds beeinflussen

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bieten einen Ausgleich für das durch den Arbeitsausfall entfallene Arbeitsentgelt.

Die Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds bemisst sich nach

  • der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und
  • dem Leistungssatz.

Die Nettoentgeltdifferenz

Die Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

  • Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der oder die Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte bleiben dabei unberücksichtigt. Das Soll-Entgelt wird bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2024 = 7.550 Euro – Rechtskreis West und 7.450 Euro – Rechtskreis Ost) berücksichtigt.
  • Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung dieses Werts werden alle dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Mehrarbeit) berücksichtigt. Auch arbeitsrechtlich zustehende, aber nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge sind fiktiv beim Ist-Entgelt zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch bei der Ermittlung des Ist-Entgelts unberücksichtigt.

Der Leistungssatz bei Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeiter- und auch das Saison-Kurzarbeitergeld betragen grundsätzlich bei Beschäftigten

  • mit einem Kinderfreibetrag (mit einem Zähler von mindestens 0,5) oder
  • bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nachgewiesen ist

67 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz (Leistungssatz 1).

Bei allen anderen Arbeitnehmern gelten 60 Prozent (Leistungssatz 2).

Berechnung des Kurzarbeitergelds

Der Arbeitgeber erhält nach Anzeige der jeweiligen Kurzarbeit von der BA eine Berechnungstabelle. Mithilfe dieser Tabelle ermittelt er unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des infrage kommenden Soll- und Ist-Entgelts und des Leistungssatzes das an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auszuzahlende Kurzarbeitergeld.

Die Tabelle weist den sogenannten rechnerischen Leistungssatz aus. Dieser ist sowohl für das Soll-Entgelt als auch für das Ist-Entgelt der Tabelle zu entnehmen.

Der rechnerische Leistungssatz stellt das Ergebnis der Multiplikation des pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt beziehungsweise aus dem Ist-Entgelt mit dem Prozentwert nach dem Leistungssatz 1 oder 2 dar (Tabelle bei der Bundesagentur für Arbeit)

Die Differenz zwischen den beiden ermittelten Leistungssätzen ergibt das dem Arbeitnehmer auszuzahlende Kurzarbeitergeld.

Beispiel: Berechnung des Kurzarbeitergelds

Für einen Arbeitnehmer in Kurzarbeit hat der Arbeitgeber für den Kalendermonat ein Soll-Entgelt in Höhe von 3.200 € und ein Ist-Entgelt in Höhe von 2.150 € ermittelt.

Nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen kommen die Steuerklasse III und der Leistungssatz 1 zur Anwendung. Aus der Berechnungstabelle 2023 ergeben sich folgende rechnerischen Leistungssätze:

aus dem Soll-Entgelt:1.632,79 €
aus dem Ist-Entgelt:1.157,76 €
Differenz – auszuzahlendes Kurzarbeitergeld:475,03 €

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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