Beitragssätze 2023 bei Versorgungsbezügen
Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenbeziehenden werden der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung neben der gesetzlichen Rente auch Zahlungen aus Versorgungsbezügen wie etwa Betriebsrenten zugrunde gelegt. Dabei gibt es eine Freigrenze und einen Freibetrag.
Freibetrag nur für Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung
Der Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen gilt nur für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – also Betriebsrenten, Pensionszusagen, Zahlungen aus Direktversicherungen und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (monatliche und einmalige Zahlungen). Bei anderen rentenähnlichen Bezügen, etwa aus Versorgungen aus öffentlich rechtlichem Dienstverhältnis (zum Beispiel Unfallversicherungen) oder berufsständischen Versorgungen, sind weiter Krankenversicherungsbeiträge auf die volle Summe zu entrichten, sobald die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023: 169,75 Euro) überschritten wird.
Die Freibetragsregelung gilt nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Beitragssätze 2023
Mit diesen Beitragssätzen müssen Sie 2023 rechnen:
Krankenversicherung | |
---|---|
Allgemeiner Beitragssatz * | 14,6 % |
Individueller Zusatzbeitrag der AOK Nordost | 1,9 % |
Pflegeversicherung | |
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Beitragssatz bis 30.6.2023 ** | 3,05 % |
Beitragssatz ab 1.7.2023 *** | 3,4 % |
Beitragssatz für Kinderlose bis 30.6.2023 | 3,4 % |
Beitragssatz für Kinderlose ab 1.7.2023 | 4,0 % |
* Für Beziehende von Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG): halber Beitragssatz = 7,3 %
** Für Versorgungsbeziehende mit Beihilfeanspruch: halber Beitragssatz = 1,525 % bis 30.6.; ab 1.7.2023 1,7 %, plus Zuschlag für Kinderlose = 0,35 % insgesamt also 1,875 % bis 30.6.2023; ab 1.7.2023: Zuschlag 0,6 %, insgesamt 2,3 %
*** Für Beschäftigte mit Kindern unter 25 Jahre gib es gestaffelte Abschläge
Freibetrag und Freigrenze
Wer Versorgungbezüge aus betrieblichen Altersversorgungen wie Betriebsrenten erhält, zahlt dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für kleine Betriebsrenten gilt eine Freigrenze: Beiträge werden nur dann fällig, wenn die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Das entspricht 169,75 Euro monatlich für 2023. Bis Ende 2019 war die komplette Betriebsrente beitragspflichtig, sobald sie die Freigrenze (2019: 155,75 Euro) überschritten hatte.
Seit 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Betriebsrentenbeziehende, deren Versorgungsbezüge über der Freigrenze liegen, eine Entlastung. Es wurde bei der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag eingeführt. Der Freibetrag entspricht der Höhe der Freigrenze. Sind die Versorgungsbezüge 2023 höher als 169,75 Euro, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragspflichtig. Wer zum Beispiel eine Betriebsrente in Höhe von 180 Euro im Monat erhält, zahlt nur von 10,25 Euro (180 Euro minus 169,75 Euro) den Beitrag zur Krankenversicherung.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 03.07.2023
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Arbeitgeber sind bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dafür verantwortlich, die Beiträge zu berechnen und an die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) zu geben. Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung ein und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.
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