Beschäftigung in Altersteilzeit

Beschäftigte können ab Vollendung des 55. Lebensjahres mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Voraussetzungen für Altersteilzeit

Altersteilzeitarbeit im Sinn des Altersteilzeitgesetzes (AltersTZG) können nur Beschäftigte leisten, die

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringern und
  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (drei Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
    • dazu zählen auch Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat. Hat die Person innerhalb dieser Fünf-Jahres-Frist Arbeitslosengeld, Bürgergeld (vor 2023: Arbeitslosengeld II) oder eine andere Entgeltersatzleistung, wie etwa Krankengeld, bezogen, werden auch diese Zeiten als versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt.

Beginn der Altersteilzeit und Versicherungspflicht

Die Altersteilzeit ist vor ihrem Beginn zu vereinbaren. Sie kann also nicht rückwirkend initiiert werden. Für die Dauer der Altersteilzeit müssen die Beschäftigten arbeitslosenversicherungspflichtig sein.

Keine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen

Altersteilzeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt beim Blockmodell ab dem Beginn der Ansparung (Vorarbeit) von Wertguthaben für eine Freistellung. Diese Vereinbarung kann nur für die Zukunft abgeschlossen werden. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten können nicht nachträglich umgewandelt werden. Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen ist grundsätzlich rechtlich unzulässig.

Ausnahmen: 

  • Altersteilzeit wird bereits vor dem endgültigen Abschluss eines Tarifvertrags im Hinblick auf die zu erwartenden Regelungen vereinbart und ausgeübt. Bei einer Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gilt dies nur insoweit, als der entsprechende Tarifvertrag Rückwirkung hat.
  • Zudem ist die rückwirkende Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder arbeitsgerichtlichen Vergleich möglich. 

Bei der nachträglichen Umstellung einer Beschäftigung auf Altersteilzeitarbeit erfolgt die rückwirkende versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Abwicklung in der Annahme, die Altersteilzeitvereinbarung hätte bereits von Beginn an bestanden. Dabei sind die für den jeweiligen Zeitraum geltenden Rechengrößen zu berücksichtigen.

Dauer der Altersteilzeit

Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit muss sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf eine Altersrente erstrecken. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem

  • eine (gegebenenfalls geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht das 65. Lebensjahr vollendet wird beziehungsweise vorher eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens oder
  • eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art (zum Beispiel eine ausländische Altersrente)

beansprucht werden kann.

Liegt das vereinbarte Ende der Altersteilzeit vor dem Erreichen des Rentenalters, sind die Voraussetzungen des AltersTZG nicht erfüllt.

Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Arbeitslosenversicherungsfreiheit eintritt.

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung

Die Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich unmittelbar auf die spätere Rente des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aus. Da Beschäftigte während der Altersteilzeit durch die Reduzierung der Arbeitszeit ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten, würde dadurch ihre Rente sinken. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, zahlt der Arbeitgeber neben der Entgeltaufstockung zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für diese Beiträge kommt der Arbeitgeber allein auf.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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