Sozialversicherung: Kurz notiert im September
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Auswirkungen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes auf Entgeltabrechnung 2027 und 2028 * Kündigungsschutz bei mehreren Elternzeitabschnitten * Voraussichtliche Sachbezugswerte 2027 * Künstlersozialabgabe steigt 2027 an * Neues Seminarvideo: Probearbeit und Praktikum
Neu geplant ab 2027 und 2028: Höhere BBG, Zuschlag für Familienversicherte und Teil-AU
So wirkt sich das im Juli beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf die Entgeltabrechnung aus:
Höhere Beitragsbemessungsgrenze ab 2027
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt 2027 stärker als in den Vorjahren. Zusätzlich zur regulären Anpassung wird sie einmalig um 3.600 Euro pro Jahr beziehungsweise 300 Euro pro Monat angehoben. Für Beschäftigte mit hohem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bedeutet das einen höheren Beitrag zur Krankenversicherung. Das wirkt sich auch auf den Arbeitgeberanteil aus. Für 2028 sind weitere Maßnahmen geplant, die momentan aber noch nicht feststehen.
Zuschlag für bestimmte Familienversicherte ab 2028
Für die beitragsfreie Mitversicherung von Eheleuten oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ohne eigenes Einkommen wird ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag eingeführt. Er beträgt 2,5 Prozent auf den KV-Beitrag der oder des Beschäftigten. Diesen müssen Arbeitgeber zwar nicht übernehmen, aber einbehalten und abführen.
Ausnahmen gelten aber zum Beispiel, wenn Ehepartnerinnen und -partner Kinder unter zwölf Jahren betreuen oder die jeweils geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (derzeit 65 bis 67 Jahre). Die Krankenkassen prüfen die Zuschlagspflicht und übermitteln die Informationen elektronisch.
Arbeitgeber führen den Zuschlag dann mit den SV-Beiträgen ab. Der konkrete Verfahrensablauf wird vom GKV-Spitzenverband noch erarbeitet. Im Gesetz ist festgelegt, dass bis 31. Juli 2028 keine Säumniszuschläge fällig werden, wenn der Zuschlag versehentlich nicht abgeführt wurde.
Teilarbeitsunfähigkeit mit anteiligem Krankengeld ab 2028
Sind Beschäftigte absehbar länger, also mehr als vier Wochen, arbeitsunfähig krank, können sie ab 1. Januar 2028 teilweise weiterarbeiten. Die Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der bisherigen Arbeitszeit sollen ärztliche Praxen feststellen. Stimmt der Arbeitgeber der Teil-AU zu, zahlt er das Entgelt für die geleistete Arbeit. Für den verbleibenden Anteil erhalten Beschäftigte anteiliges Krankengeld von der Krankenkasse. Wie der Ablauf für die Entgeltabrechnung künftig aussieht, wird bis zum Inkrafttreten der Regelung erarbeitet.
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Kündigungsschutz bei mehreren Elternzeitabschnitten
Beschäftigte in Elternzeit sind vor Kündigung besonders geschützt. Das gilt auch, wenn sie ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen. Dann greift der besondere Kündigungsschutz nicht nur vor dem Beginn des ersten Elternzeitabschnitts, sondern auch vor jedem weiteren Elternzeitabschnitt. Voraussetzung ist, dass die Elternzeit wirksam in Textform beantragt wurde (zum Beispiel per E-Mail). Der Kündigungsschutz ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Hintergrund:
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall hatte ein Beschäftigter seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt. Der Arbeitgeber kündigte ihm kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts, noch in der Probezeit. Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Bei Kindern bis zum dritten Geburtstag beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Elternzeitabschnitt. Bei Kindern zwischen dem dritten und achten Geburtstag erhöht sich diese Frist auf 14 Wochen. Dass sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befand, spielte im verhandelten Fall keine Rolle.
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Voraussichtliche Sachbezugswerte 2027
In einem Referentenentwurf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und freie Unterkunft 2027 festgelegt.
Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wird voraussichtlich im Herbst von der Bundesregierung beschlossen. Rechtsgültig sind die Werte dann ab dem 1. Januar 2027. Die konkreten Zahlen finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
Künstlersozialabgabe steigt 2027 an
Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung steigt im kommenden Jahr auf 5,0 Prozent. Sie wird auf Basis der Entgelte, die das Unternehmen in einem Kalenderjahr an diese Selbstständigen gezahlt hat, berechnet.
Unternehmen, die die Leistung selbstständiger Kunstschaffender oder Publizierender in Anspruch nehmen, bezahlen die Künstlersozialabgabe als Umlage.
Hinweis: Unternehmen, die 2026 selbstständige Kunstschaffende und Publizierende beauftragt haben, melden die gezahlten Honorare bis 31. März 2027 an die Künstlersozialkasse.
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Seminarvideo: Probearbeit und Praktikum
Praktika und Probearbeit sind wertvoll: Unternehmen lernen Nachwuchskräfte kennen, Interessierte prüfen ihren Berufswunsch. Im Video des aktuellen AOK Online-Seminars erfahren Sie, was versicherungs-, melde- und arbeitsrechtlich zu beachten ist. Einige Inhalte, die die Referierenden besprechen, sind Praktika auf freiwilliger Basis, Pflichtpraktika und Probearbeit.
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Stand
Erstellt am: 17.09.2026
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