SV für ausländische Fachkräfte
Wer ausländische Fachkräfte beschäftigt, muss grundsätzlich die gleichen Regeln zur Sozialversicherung beachten wie bei allen anderen Beschäftigten. In der Pflege kommen Besonderheiten hinzu.
Arbeitserlaubnis und SV
Egal woher jemand kommt: Beginnt er oder sie eine Beschäftigung in Deutschland, tritt Sozialversicherungspflicht ein. Die SV-rechtlichen Vorgaben gelten für alle gleich. Die Herkunft einer Fachkraft ist lediglich bei Fragen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis relevant.
Kommt die Fachkraft aus einem EU-Mitgliedsland, einem EWR-Staat oder der Schweiz, kann sie aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit ohne gesonderte Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten. Sie fällt dann unter die deutschen SV-Regelungen.
Angehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU, die beispielsweise in der Pflege- und Gesundheitsbranche in Deutschland arbeiten möchten, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt. Welche Aufenthaltserlaubnis infrage kommt, hängt unter anderem von der beruflichen Qualifikation und der konkreten Tätigkeit ab. Bei reglementierten Gesundheitsberufen muss die ausländische Berufsqualifikation in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden.
Erstmalige Anmeldung zur Sozialversicherung
Hat die oder der Mitarbeitende noch keine Sozialversicherungsnummer, kann der Arbeitgeber mit dem Anmeldeformular (Meldung zur Sozialversicherung) im Abrechnungsprogramm oder im Programm SV-Meldeportal diese beantragen. Nach einigen Tagen erhält der Arbeitgeber über sein Abrechnungsprogramm bzw. SV-Meldeportal die Rückmeldung mit der neu vergebenen Sozialversicherungsnummer.
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Gesundheitsbranche: Ausnahmen von der SV-Pflicht
Nicht jede internationale Pflegekraft wird dauerhaft in Deutschland beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Das kann der Fall sein, wenn eine Pflegekraft von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde, gleichzeitig in mehreren Staaten arbeitet oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einem anderen Sozialversicherungssystem zugeordnet ist. Hier hilft die individuelle Beratung der AOK weiter.
Status von Pflegekräften aus der Ukraine
Pflegekräfte aus der Ukraine gelten vorerst bis März 2027 als vorübergehend schutzbedürftig. Ihre Aufenthaltserlaubnis ermöglicht grundsätzlich eine Beschäftigung. Als Pflegefachkraft dürfen ukrainische Pflegekräfte nur dann tätig werden, wenn ihr Berufsabschluss in Deutschland anerkannt wurde oder eine entsprechende Berufserlaubnis vorliegt. Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens dürfen Arbeitgeber sie als Pflegehilfskraft oder im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme beschäftigen.
Anwerbeverbot und Rekrutierung über Programme
Eine von der WHO (World Health Organisation) veröffentlichte Liste zur internationalen Anwerbung von Gesundheitspersonal soll verhindern, dass Länder mit einem besonders starken Mangel an Gesundheitsfachkräften zusätzlich Personal verlieren. Möchten Arbeitgeber Pflegefachkräfte aus dem Ausland einstellen, sollten sie zu Beginn des Anwerbungsprozesses prüfen, ob das Herkunftsland auf der aktuellen WHO-Liste steht. Ausgenommen davon sind Fachkräfte, die sich auf eigene Initiative in Deutschland bewerben, sowie jene, die über Programme der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach Deutschland kommen.
Arbeitgeber können durch das BA-Programm „Triple Win“ geeignete Fachkräfte aus ausgewählten Partnerländern gezielt anwerben. Dabei werden sie von der BA unterstützt, die von der Sprachqualifizierung über die Einreise bis zur Anerkennung des Berufsabschlusses den Rekrutierungsprozess begleitet.
Mindestlöhne in der Pflege
Für Beschäftigte in der Pflege existiert ein eigener Branchenmindestlohn. Dieser steigt zum 1. Juli 2027 auf die in der Tabelle angegebenen Werte. Außerdem haben Beschäftigte in der Altenpflege mit 29 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) einen erweiterten gesetzlichen Urlaubsanspruch um neun Tage. Sowohl der höhere Mindestlohn als auch die zusätzlichen Urlaubstage gelten auch für ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten.
| Art der Qualifikation | Mindestlohn aktuell | Mindestlohn ab 1. Juli 2027 |
|---|---|---|
| Pflegehilfskraft | 16,52 Euro | 16,95 Euro |
| Qualifizierte Pflegehilfskraft | 17,80 Euro | 18,26 Euro |
| Pflegefachkraft | 21,03 Euro | 21,58 Euro |
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Erstellt am: 17.09.2026
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