Das Krankenkassenwahlrecht für Beschäftigte
Krankenversicherungspflichtige sowie krankenversicherungsfreie Personen können ihre Krankenkasse frei wählen. Es stehen verschiedene Anbieter der gesetzlichen Krankenversicherung zur Auswahl.
Wählbare Krankenkassen
Beschäftigte können wählen zwischen
- der AOK des Wohn- oder Arbeitsorts (bei Studierenden: AOK des Studienorts)
- jeder Ersatzkasse
- einer Betriebskrankenkasse, wenn eine Beschäftigung im zugehörigen Betrieb besteht
- einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse, sofern deren Satzung dies erlaubt
- der Knappschaft
- der zuletzt zuständigen Krankenkasse
- der Krankenkasse des Ehepartners oder der Ehepartnerin beziehungsweise des Partners oder der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
Bevor Beschäftigte sich entscheiden, empfiehlt es sich zu prüfen, welche Krankenkasse ihnen die besten Leistungen bietet.
So funktioniert der Krankenkassenwechsel für Beschäftigte
Für gesetzlich versicherte Beschäftigte ist der Wechsel der Krankenkasse unkompliziert: Es reicht, den Mitgliedsantrag online bei der neuen Krankenkasse auszufüllen. Die neue Kasse bestätigt die Mitgliedschaft und kümmert sich eigenständig um die Kündigung bei der alten Kasse.
Beschäftigte informieren anschließend formlos ihren Arbeitgeber über die neue Kassenwahl. Der Arbeitgeber meldet sie dann bei der neuen Kasse an. Eine Mitgliedsbescheinigung auf Papier ist nicht erforderlich.
Beschäftigte, die zuvor privat versichert waren, müssen die Kündigung bei der alten Versicherung selbst einreichen.
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Bindungsfrist bei der Krankenkasse
Wer einer gesetzlichen Krankenkasse beitritt, ist in der Regel zwölf Monate an diese Kasse gebunden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann bei ununterbrochener Mitgliedschaft eine andere Kasse gewählt werden.
Endet eine Versicherungspflicht und entsteht anschließend wieder Versicherungspflicht, so besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das ist der Fall, wenn Beschäftigte den Arbeitgeber wechseln.
Entscheidet sich das Mitglied für einen Wahltarif, beträgt die Bindungsfrist bis zu drei Jahre, je nach Art des Wahltarifs. Auch diese besondere Bindungsfrist erlischt mit Ende der Mitgliedschaft, auch wenn keine neue Krankenkasse gewählt wird.
Kündigungsfrist bei der Krankenkasse
Wenn Beschäftigte die Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln wollen, muss die Mitgliedschaft gekündigt werden. Das übernimmt die neu gewählte Krankenkasse automatisch. Dabei ist sowohl die zwölfmonatige Bindungsfrist und gegebenenfalls auch die Mindestbindungsfrist eines Wahltarifs einzuhalten.
Die Kündigungsfrist umfasst den Kündigungsmonat plus zwei volle Monate. Möchte ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während einer laufenden Beschäftigung zur AOK wechseln und gibt die Wahlerklärung bei der AOK zum Beispiel am 19. Mai 2026 ab, dann setzt die AOK zeitnah die Meldung über den Kassenwechsel zur bisherigen Krankenkasse ab. Der Krankenkassenwechsel zur AOK erfolgt zum 1. August 2026.
Sonderkündigungsrecht
Eine gesetzlich krankenversicherte Person hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Das heißt, sie kann dann eine andere Krankenkasse wählen, auch wenn die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht beendet ist. Die Kündigung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts ist in das elektronische Meldeverfahren einbezogen. Die Kündigungsfrist von Kündigungsmonat plus zwei volle Monate bleibt bestehen.
Dabei gilt:
- Bis zum Ende der Mitgliedschaft muss das Mitglied den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen
- Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn das Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen hat – mit Ausnahme eines Krankengeldwahltarifs
Beispiel: Sonderkündigungsrecht
Eine Krankenkasse erhöht zum 1. Januar 2026 ihren Zusatzbeitrag.
- Die Mitglieder haben bis zum 31. Januar 2026 ein Sonderkündigungsrecht.
- Erfolgt die Kündigung zum Beispiel am 15. Januar 2026, endet die Mitgliedschaft am 31. März 2026.
Krankenkassenwechsel ohne Frist
Wechseln Beschäftigte den Arbeitgeber, ist weder die Kündigungsfrist noch die Bindungsfrist zu beachten. Versicherungspflichtige haben dann ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Die Wahl der neuen Krankenkasse ist von den Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen nach dem erneuten Eintritt der Versicherungspflicht (Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns beim neuen Arbeitgeber) gegenüber der neu gewählten Krankenkasse zu treffen.
Beispiel: Krankenkassenwahlrecht bei Ende und Beginn der Mitgliedschaft
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 14. Januar 2026 ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 15. Januar 2026.
- Es besteht zum 15. Januar 2026 ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
- Es ist unerheblich, ob die Bindungsfrist von zwölf Monaten beziehungsweise die Bindungsfrist auf Grund der Teilnahme an einem Wahltarif bereits erfüllt ist.
- Versicherungspflichtige Beschäftigte können ihr Wahlrecht nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam ausüben.
Ablauf der Kündigung bei bisheriger Kasse
Die Kündigungserklärung des Mitglieds gegenüber der bisherigen Krankenkasse erfolgt über die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Eingang der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse wirksam. Vorausgesetzt, die Bindungsfrist ist abgelaufen.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, an dem die Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse eingeht, nicht der Zeitpunkt, zu dem die neue Kasse die Meldung an die alte Kasse weiterleitet. Verzögerungen im Meldeverfahren gehen also nicht zulasten der Versicherten.
Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Mitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser Bestätigung weist sie ihr neues Mitglied auch auf die Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hin.
Nach dem Kassenwechsel informieren Beschäftigte ihren Arbeitgeber formlos über die neue Kassenwahl. Eine Mitgliedsbescheinigung auf Papier ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber meldet sie daraufhin bei der neuen Kasse an und erhält im DEÜV-Verfahren eine elektronische Bestätigung der Mitgliedschaft.
Krankenkassenwechsel ohne Frist
Wechseln Beschäftigte den Arbeitgeber, ist weder die Kündigungsfrist noch die Bindungsfrist zu beachten. Versicherungspflichtige haben dann ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Die Wahl der neuen Krankenkasse ist von den Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen nach dem erneuten Eintritt der Versicherungspflicht (Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns beim neuen Arbeitgeber) zu treffen.
Beispiel: Krankenkassenwahlrecht bei Ende und Beginn der Mitgliedschaft
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 14. Januar 2026 ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 15. Januar 2026.
- Es besteht zum 15. Januar 2026 ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
- Es ist unerheblich, ob die Bindungsfrist von zwölf Monaten beziehungsweise die Bindungsfrist auf Grund der Teilnahme an einem Wahltarif bereits erfüllt ist.
- Die Ausübung des Wahlrechts durch die versicherungspflichtige Person kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen.
Fragen & Antworten
Können Familienangehörige eine Krankenkasse wählen?
Familienangehörige, die über Ehegatten oder Eltern mitversichert sind, haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Partner oder die Partnerin in einer Ehe beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ein Elternteil sein.
Welche Bindungsfrist gilt bei einem Wahltarif?
Das hängt vom gewählten Tarif ab. Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist je nach Tarifart bis zu drei Jahre gebunden. Endet die Mitgliedschaft – etwa durch den Wechsel des Arbeitgebers –, erlischt auch diese Bindungsfrist.
Gibt es ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bei Mehrfachbeschäftigung?
Nein, da die Bindungsfrist aus der weiteren Beschäftigung besteht.
Was passiert, wenn neue Beschäftigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn dem Arbeitgeber mitteilen, welche Krankenkasse sie wählen?
In diesem Fall ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
War noch nie eine gesetzliche Kasse zuständig, weil der oder die Beschäftigte beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist, wählt der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse aus und informiert den Beschäftigten oder die Beschäftigte darüber.
