Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2027: Neue Regeln berücksichtigen
Die jährliche Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) gehört für Arbeitgeber zur Routine. 2027 kommen weitere Aspekte hinzu: die Sondererhöhung um 3600 Euro und der Bestandsschutz für bestimmte privat Versicherte.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: Was ändert sich?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beträgt 2026 jährlich 77.400 Euro. Zum 1. Januar 2027 steigt die Grenze mit einer Besonderheit: Zur üblichen Anpassung an die Lohnentwicklung erfolgt eine außerordentliche Erhöhung von 3.600 Euro jährlich (300 Euro pro Monat).
Gleichzeitig führt der Gesetzgeber für bestimmte privat krankenversicherte Beschäftigte eine weitere Bestandsschutzgrenze ein. Damit sind 2027 drei unterschiedliche JAEG zu beachten:
| Beschäftigtengruppe | Maßgebliche Grenze |
|---|---|
| Beschäftigte ohne Bestandsschutz | Allgemeine JAEG (2026: 77.400 Euro; 2027: 84.150 Euro, mit zusätzlicher Erhöhung um 3.600 Euro) |
| Privat krankenversicherte Beschäftigte mit Bestandsschutz zum 31. Dezember 2002 | Besondere JAEG (2026: 69.750 Euro; 2027: 72.900 Euro) |
| Privat krankenversicherte Beschäftigte mit Bestandsschutz zum 31. Dezember 2026 | Neue JAEG (2027: regulär festgeschriebene JAEG ohne die Erhöhung um 3.600 Euro: 80.550 Euro) |
Welche Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für wen?
Für die meisten Beschäftigten gilt die allgemeine JAEG. Sie umfasst ab 2027 sowohl die reguläre Anpassung an die Lohnentwicklung als auch die zusätzliche Erhöhung um 3.600 Euro.
Kein Befreiungsrecht
Beschäftige, die bisher krankenversicherungsfrei und gesetzlich krankenversichert waren, werden krankenversicherungspflichtig, wenn sie die JAEG 2027 unterschreiten.
Ein Befreiungsrecht von der eintretenden Krankenversicherungspflicht hat der Gesetzgeber für 2027 ausdrücklich ausgeschlossen.
Die neue Grenze gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der aktuellen JAEG krankenversicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung krankenvollversichert sind. Für sie wird die allgemeine JAEG regulär fortgeschrieben. Die zusätzliche Anhebung um 3.600 Euro bleibt jedoch unberücksichtigt.
Daneben besteht weiterhin die bisherige besondere JAEG. Sie gilt für Beschäftigte, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen JAEG krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert waren.
Folgende Angaben sollten Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen festhalten:
- Bisheriger Krankenversicherungsstatus
- Art der Krankenversicherung
- Bestandsschutzregel
- Angewandte JAEG
- Voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE)
- Ergebnis der versicherungsrechtlichen Beurteilung
Krankenversicherungsstatus: Auswirkungen der jeweiligen JAEG
Arbeitgeber überprüfen das JAE bei Beschäftigungsbeginn, Entgeltänderungen und Änderungen der JAEG. Die Einführung einer neuen JAEG zum 1. Januar 2027 macht eine erneute Beurteilung erforderlich.
Was gilt für wen?
Bisher krankenversicherungspflichtige Beschäftigte
Überschreitet das regelmäßige JAE infolge einer Entgelterhöhung 2026 die allgemeine JAEG noch in 2026, endet die Krankenversicherungspflicht frühestens am 31. Dezember 2026.
Voraussetzung ist, dass das JAE auch die allgemeine JAEG 2027 übersteigt. Andernfalls bleibt die Beschäftigung krankenversicherungspflichtig.
Beispiel: Entgelterhöhung im laufenden Jahr
Eine Beschäftigte erhält ab Oktober 2026 ein höheres Gehalt. Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt steigt dadurch auf 86.000 Euro und überschreitet die JAEG 2026 von 77.400 Euro. Dennoch bleibt sie bis zum 31. Dezember 2026 krankenversicherungspflichtig.
Ob die Krankenversicherungspflicht am 31. Dezember 2026 endet, hängt von der JAEG 2027 ab:
- Da diese unter 86.000 Euro liegt, wird die Beschäftigte zum 1. Januar krankenversicherungsfrei.
- Läge das neue JAE hingegen bei 84.150 Euro oder darunter, bliebe sie krankenversicherungspflichtig.
Endet die Krankenversicherungspflicht, setzt sich die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fort. Beschäftigte können freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder sich privat krankenversichern. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung erfolgt nicht automatisch und will wohl überlegt sein.
Bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigte
Übersteigt das regelmäßige JAE die JAEG 2027 nicht mehr, tritt zum 1. Januar grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird die freiwillige Mitgliedschaft in der Regel als Pflichtmitgliedschaft bei derselben Krankenkasse fortgeführt. Bei Privatversicherten müssen Arbeitgeber vorab prüfen, ob die allgemeine oder die besondere JAEG gilt.
Meldungen und Entgeltabrechnungen anpassen
Ändert sich der Beitragsgruppenschlüssel, melden Sie die beschäftigte Person zum 31. Dezember 2026 mit dem Meldegrund 32 ab. Zum 1. Januar nehmen Sie eine Anmeldung mit Meldegrund 12 vor.
Nähere Informationen zu Eintritt und Beginn der Krankenversicherungspflicht finden Sie hier:
Eintritt der Krankenversicherungspflicht
Wird eine bisher krankenversicherungsfreie Person versicherungspflichtig, passen Sie den Beitragsgruppenschlüssel an und führen die Beiträge – nach den Regeln für versicherungspflichtige Beschäftigte – direkt an die zuständige Krankenkasse ab.
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung entfällt. Stattdessen gelten die regulären Arbeitgeberanteile.
Beginn der Krankenversicherungsfreiheit
Wird eine bisher krankenversicherungspflichtige Person krankenversicherungsfrei, richtet sich die Abrechnung danach, ob sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist.
Bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gilt:
- Im Selbstzahlerverfahren zahlen Sie den Beitragszuschuss an die beschäftigte Person.
- Im Firmenzahlerverfahren führen Sie den Beitragszuschuss mit den übrigen Beiträgen an die Krankenkasse ab. Es gelten die Fälligkeitstermine der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Bei einer privaten Krankenversicherung berechnen Sie den Beitragszuschuss anhand der Mitteilung der privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags und ist auf den geltenden Höchstzuschuss begrenzt.
Unterstützung durch die AOK
Viele weitere Fragen rund um das Thema Jahresarbeitsentgeltgrenze beantwortet Ihre AOK im Rahmen des Specials „Trends & Tipps“ zum Jahreswechsel. Individuelle Fragen können Sie im AOK-Expertenforum stellen. Dort erhalten Sie innerhalb eines Arbeitstages eine fundierte Experten-Antwort.
Stand
Erstellt am: 15.10.2026
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