Expertenforum - pflichtversicherung und gleichzeitige Selbständigkeit und Krankengeld

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  • 01
    pflichtversicherung und gleichzeitige Selbständigkeit und Krankengeld

    Mein Mandant ist Vollzeit als Angestellter tätig und hierüber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Gleichzeitig betreibt er einen Einzelhandel, den er in seiner Freizeit ausübt, durch Beschäftigung von freien Mitarbeitern und kostenlos helfenden Familienmitgliedern. Der von ihm erzielte Gewinn liegt unter seinem Angestelltenbruttogehalt, so dass er bisher keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt. Nun ist er seit einiger Zeit erkrankt und bezieht Krankengeld. Jetzt wird sein Gewinn logischerweise über seinem Bruttogehalt liegen. Er ist selbst zur Zeit nicht in seinem Unternehmen tätig. Die Arbeit wird von seiner Familie übernommen. Muss er nun von seinem Gewinn Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen? Ist die kostenlose Beschäftigung der Familienmitglieder ein Problem?


    Mit freundlichen Grüßen

    Andrea Wilden

  • 02
    RE: pflichtversicherung und gleichzeitige Selbständigkeit und Krankengeld

    Sehr geehrte Frau Wilden,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur allgemeine Informationen geben können, da uns die relevanten Informationen nicht vorliegen.
     
    Zuallererst ist entscheidend, ob Ihr Mandant gesetzlich pflichtversichert oder Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
    Die Berechnung von freiwilligen Beiträgen beinhaltet oft Satzungsregelungen der einzelnen Krankenkassen, so dass wir dazu lediglich sagen können, dass bei der Beitragsermittlung alle Einkünfte Berücksichtigung finden. Nur die für Ihren Mandanten zuständige Krankenkasse kann Ihnen eine verbindliche Beurteilung geben. Diese müsste, vor allem auch in Hinblick auf den Krankengeldbezug, dringend eingebunden werden.
     
    Bei Pflichtversicherten werden die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitseinkommen ermittelt.
     
    Inwiefern die Mitarbeit von Familienangehörigen unschädlich ist, müsste im Rahmen eines Statusverfahren zur „familienhaften Mitarbeit“ ebenfalls durch die zuständige Krankenkasse geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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