Expertenforum - Nachweis Kinder wegen Pflegeversicherung - Angaben im Personalfragebogen ausreichend?

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  • 01
    Nachweis Kinder wegen Pflegeversicherung - Angaben im Personalfragebogen ausreichend?

    Ein neuer MA beginnt im Oktober 2024.

    Reicht es mir für die korrekte Lohnabrechnung aus (im Rahmen des vereinfachten Nachweisverfahrens), wenn der neue Mitarbeiter seine beiden Kinder mit Namen und Geburtsdatum im Personalfragebogen niederschreibt und den Personalfragebogen und die Richtigkeit der Angaben im Personalfragebogen eigenhändig unterschreibt.

    Darf ich dann auf Kopien der beiden Geburtsurkunden verzichten?

    Würde ggf. eine Elstam-Rückmeldung mit 2,0 Kinderfreibeträgen ebenso als Nachweis gelten?

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Nachweis Kinder wegen Pflegeversicherung - Angaben im Personalfragebogen ausreichend?

    Guten Tag,


    Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Dies setzt voraus, dass die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber) bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird, sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.


    Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder seit dem 1. Juli 2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.


    Danach besteht bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit, sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung (schriftlich) mitteilen zu lassen oder sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.


    Das Kinderberücksichtigungs-Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vor. Es werden alle Nachweise (Urkunden oder Bescheide) berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Arbeitnehmers zu belegen.


    Als Nachweise bei leiblichen Eltern kommen u.a. wahlweise eine Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“), Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) oder Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages) in Betracht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

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