Wir haben das vereinfachte Nachweisverfahren nicht angewendet, sondern gem. dem „regulären Nachweisverfahren“ bei unseren Mitarbeitern die Nachweise seit 01.07.2023 eingefordert und die Beitragsabschläge in der Entgeltabrechnung entsprechend berücksichtigt.
Zum 01.07.2025 führen wir die (verpflichtende) Bestandsabfrage durch. Sollte dabei eine geringere Anzahl Kinder gemeldet werden, berücksichtigen wir weiterhin die (uns nachgewiesene) höhere Anzahl. Sofern eine höhere Anzahl zurückgemeldet wird, berücksichtigen wir diese ab 01.07.2025, eine Klärung mit dem Mitarbeiter haben wir aber nicht vorgesehen. Ich sehe auch keine Verpflichtung zur Historienabfrage (ab 01.07.23 bzw. Eintritt) in diesen Fällen.
Aufgrund der Bestandsabfrage mit „Ab-Datum“ 01.07.25 werden uns für die vorhergehende Zeit keine Daten übermittelt. Dafür wäre eine gesonderte Historienabfrage notwendig.
Gibt es eine Verpflichtung für uns als Arbeitgeber, in diesen Fällen (höhere Anzahl Kinder als bisher bekannt) tätig zu werden (für die Zeit 01.07.23-30.06.25) und die Beiträge per Rückrechnung (ggf. über zwei Jahre!) den Mitarbeitern zu erstatten?
Für das vereinfachte Verfahren wurde ausdrücklich ein Bestandsschutz festgelegt, allerdings nur bzgl. Korrekturen zu Lasten der Mitarbeiter. Bei Abweichungen zu Gunsten der Mitarbeiter soll (oder muss?) eine rückwirkende Korrektur/Erstattung (ohne Verzinsung) erfolgen. Zum regulären Verfahren konnte ich keine Aussagen finden.