Expertenforum - Dienstwagen während Mutterschutz

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  • 01
    Dienstwagen während Mutterschutz

    Hallo zusammen,

    wir haben eine AN, die während der Mutterschutzfrist ihren Dienstwagen behalten darf. Damit werden während der Mutterschutzfrist die 50,- € Bagatellgrenze für die SV-Freiheit überschritten, so dass wir den Geldwerten Vorteil als beitragspflichtige Einnahme abgerechnet haben. Dies haben wir so dem Lexikon fürs Lohnbüro 2025 (Rehm Verlag) entnommen:

    Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschaftsgesetzes (vgl. die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 3) und wird zusätzlich der Firmenwagen während des Bezugs von Mutterschaftsgeld zur privaten Nutzung überlassen, ist die Freigrenze von 50 € im Normalfall (weit) überschritten, sodass der z. B. nach der sog. 1 %-Methode ermittelte Nutzungswert für den Firmenwagen in voller Höhe beitragspflichtig ist.


    Nun sagt aber die Krankenkasse, dass der Dienstwagen als ein Teil des vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zählt und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld generell nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind . In diesen Fällen käme es auch nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, da die Arbeitnehmerin kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.


    Welche Aussage ist denn nun richtig? Wie muss ein Dienstwagen während der Mutterschutzfrist

    a) bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt,

    b) auf der Entgeltabrechnung dargestellt und

    c) bei der Erstellung des Erstattungsantrages berücksichtigt werden?


    Es wäre sehr nett, wenn Sie uns hier Klarheit verschaffen könnten, wie mit diesem Thema richtig zu verfahren ist und welche gesetzlichen Grundlagen dabei Anwendung finden.


    Herzlichen Dank vorab & viele Grüße

  • 02
    RE: Dienstwagen während Mutterschutz

    Hallo HEhrlich,

    bei der Beantwortung Ihrer Fragen, wie der weiter genutzte Dienstwagen während der Mutterschutzfrist zu berücksichtigen ist und dieser in der Entgeltabrechnung dargestellt wird, sind vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betroffen, zu denen wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können. beantwortet werden.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Sozialversicherungsrechtlich gilt bei der Weiternutzung des Dienstwagens während der Mutterschutzfrist folgendes:

    Leistungen des Arbeitgebers während der Schutzfristen haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Mutterschaftsgelds. Es ist jedoch zu prüfen, inwiefern die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden sind.
     
    Darin wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die u.a. für die Zeit des Mutterschaftsgelds laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge sind nur dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die monatliche Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
     
    Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann somit nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben § 23c SGB IV die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu berücksichtigen.
     
    Weitere Informationen mit Beispielen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.
     
    Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Umlageverfahrens U2 gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen an den vom Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Mutterschutzlohn an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
     
    Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen.
     
    Ob es sich bei den Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend.
     
    Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitsgebers handelt, zu denen er nach arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung oder eines Beschäftigungsverbots verpflichtet ist und diese mithin zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und des MuSchG gehören.
     
    Letztlich werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Krankenkasse die Aufwendungen erstattet, die er nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass des Mutterschutzes ermittelt und an die betreffende Arbeitnehmerin gezahlt hat.
     
    Grundlage hierfür sind die grundsätzlichen Hinweise zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1- Verfahren) und Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19.11.2019.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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