Expertenforum - Ausgesteuerte Mitarbeiter, Langzeitkrank, Urlaubsabgeltung und Überstundenauszahlung

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  • 01
    Ausgesteuerte Mitarbeiter, Langzeitkrank, Urlaubsabgeltung und Überstundenauszahlung

    Ein Mitarbeiter ist seit mehreren Jahren krank. Der Anspruch auf Krankengeld endete in 2023. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endete Mitte Mai 2025. Der Mitarbeiter bezieht ab 01.06.2025 Rente für langjährig Versicherte mit Abschlag und hat zum 31.05.2025 gekündigt.

    1. Ist die ihm zustehende Urlaubsabgeltung sozialversicherungsfrei ohne SV Beiträge im laufen Monat abzurechnen? (kein Entgelt in diesem Jahr)

    2. Der Mitarbeiter führt ein Arbeitszeitkonto, das ist so vereinbart. Erst ab einem Guthaben über 80,00 Stunden auf dem AZK werden Überstundenausgezahlt. Angenommen auf diesem AZK sind noch Stunden als Guthaben vorhanden und wir müssen das Guthaben jetzt bei Austritt als Überstunden auszahlen, welchem Monat ist die Überstundenauszahlung (Einmalzahlung) zuzuordnen? Laufender Monat bei Austritt oder letzter Monat mit Entgelt?


     

  • 02
    RE: Ausgesteuerte Mitarbeiter, Langzeitkrank, Urlaubsabgeltung und Überstundenauszahlung

    Hallo D.L.,
     
    in Ihrem Sachverhalt gehen wir zunächst davon aus, dass der Mitarbeiter nach seiner Aussteuerung wegen Erreichen der Krankengeldhöchstbezugsdauer im Kalenderjahr 2023 mit dem Grund der Abgabe „30“ in der Sozialversicherung abgemeldet wurde, sofern er im unmittelbaren Anschluss der Aussteuerung Arbeitslosengeld bezogen hat.
     
    Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen einmalig gezahlten und laufenden Arbeitsentgelt.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2025 keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Bei Auszahlung von Überstunden gilt folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Werden Überstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Überstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Zu beachten ist, dass sich ggf. Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen ergeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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