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Richtlinien

KiReha-RL – Kinderreha-Richtlinie

Gemeinsame Richtlinie nach § 15a Absatz 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie) [KiReha-RL]
Sozialversicherungsrecht
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KiReha-RL – Kinderreha-Richtlinie



§ 10 KiReha-RL, Leistungen zur Nachsorge

(1)1 Leistungen zur Nachsorge nach § 17 SGB VI sind im Anschluss an Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges der vorangegangenen Teilhabeleistung erforderlich sind. 2 Die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge findet Anwendung.

(2) Leistungen zur Nachsorge können unter Einbeziehung von einer Begleitperson oder Familienangehörigen erbracht werden.


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