Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2016/09]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. II.1.6. RS 2016/09, Mehrfachversicherung

(1) Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist.

(2) In der Arbeitslosenversicherung hingegen schließt nach § 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III die Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus.

(3) Die versicherungspflichtige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in der Rentenversicherung für jede Pflegetätigkeit auf der Grundlage des § 166 Absatz 2 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung für jede Pflegeperson auf der Grundlage des § 345 Nummer 8 SGB III bemessen (vgl. Ausführungen unter Ziff. III.1.3. bis Ziff. III.1.6.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.