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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.4.3. RS 1997/01, Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem Istentgelt sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Das gilt auch dann, wenn das Istentgelt die Geringverdienergrenze ([§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB IV]) nicht übersteigt.


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