Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.2.9. RS 1994/01, Rentner

(1) Aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, [wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB XI versichert waren]. . .

(2) Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben (Rentenantragsteller) und die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 12 SGB V, nicht jedoch die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen, gelten als Mitglieder der Pflegekasse (vgl. Ausführungen unter Ziff. B.II.1.4.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.