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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung
Ziff. 1.6.4.3. KVdRMeldeGs, Keine Prüfung der Vorversicherungszeit bei Waisenrenten (ab 1. 1. 2017)
(1) Seit dem 1. 1. 2017 sind Waisen, die die Voraussetzungen für eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben, nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V grundsätzlich ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Bei Anträgen auf Waisenrente, die nach dem 31. 12. 2016 gestellt werden, ist daher das Merkmal "Erfüllung der KVdR-Voraussetzungen (Vorversicherungszeit)" für die Kennzeichnung des Rentenzahlfalles ohne Bedeutung.
(2) Eine Prüfung der Vorversicherungszeit ist nur dann möglicherweise erforderlich, wenn von der Krankenkasse festzustellen ist, ob eine zuletzt vor der Stellung des Rentenantrages privat krankenversicherte Waise durch Erfüllung der Vorversicherungszeit doch Zugang zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V erhält.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V für eine Versicherungspflicht als Waisenrentner vor, ist für die Kennzeichnung des Rentenzahlfalles ab Antragstellung aber bedeutsam, ob die Krankenkasse die Beitragsfreiheit der Rente nach § 237 Satz 2 SGB V bestätigt hat (vgl. Ziff. 1.5.3. sowie Ziff. 1.6.5.).
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