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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 104 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02, Umfang des Erstattungsanspruchs

Während sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X nach dem Recht des vorleistungspflichtigen Leistungsträgers richtet, besteht der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nur in Höhe des Betrages, den der vorrangig verpflichtete Leistungsträger aufzuwenden gehabt hätte, wenn er von vornherein seine Leistungspflicht erfüllt hätte. Wirtschaftlich wird der erstattungspflichtige Leistungsträger also nicht stärker belastet als bei unmittelbarer Leistungserbringung. Demgemäß ist eine erstattungspflichtige Krankenkasse berechtigt, beispielsweise dem Sozialhilfeträger alle Einschränkungen und Beschränkungen des Leistungsanspruchs des Versicherten gesetzlicher . . . oder satzungsmäßiger . . . Art entgegenzuhalten.


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