a) Das FG hat nicht untersucht, ob die Klägerin an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.1963 - V 157/60 U, BFHE 76, 544, BStBl III 1963, 198 - Zerlegung von Lokomotiven; vom 20.10.1966 - V 169/63, BFHE 87, 283, BStBl III 1967, 159 - Lieferung von geräuchertem Speck; vom 30.09.1999 - V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14 - Ölwechsel; vom 09.06.2005 - V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 - orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen; s.a. § 3 Abs. 4 UStG). Der gemeinsame Erwerb mehrerer Gegenstände, die jeder für sich genommen einen eigenen Zweck haben, führt in der Regel zum Vorliegen selbständiger Lieferungen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.04.2013 - V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 15). Auch haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit ihren Kunden hatten, obwohl sich der Inhalt der Leistung nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2010 - V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz 15 f.; vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514, Rz 68; vom 18.01.2024 - V R 4/22, BFH/NV 2024, 1033, Rz 16). Aus Sicht des Senats erscheinen mehrere Alternativen möglich. So kann zum Beispiel ein Kunde den Auf- oder Zusammenbau von Möbeln, die er in einem Möbelhaus zerlegt erworben hat, selbst übernehmen, vom leistenden Unternehmer durchführen oder von Dritten vornehmen lassen oder er kann ein bereits zusammengebautes Möbelstück erwerben. Der Senat kann daher auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung erbracht hat.