b) aa) Der überwiegende Teil des Schrifttums geht davon aus, dass auch bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an der Organgesellschaft der "ganze Gewinn" abgeführt wird (Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 342a; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 317; Brandis/Heuermann/Rode, § 14 KStG Rz 48; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 123; Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz 586; Hierstätter in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 23.100; G. Wagner, ebenda, Rz 4.26; Breuninger, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 2016/2017, 148, 164; Brühl/Weiss, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 715, 721; Hageböke, Der Betrieb --DB-- 2015, 1993; Hageböke, Der Konzern 2013, 334, 344; Hölzer, Finanz-Rundschau --FR-- 2015, 1065, 1068 f.; Ismer, GmbHR 2011, 968, 972; Kleinheisterkamp, JbFSt 2015/2016, 561, 568; Priester in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt Raupach, 2006, S. 391, 403; L. Schmidt/Werner, GmbHR 2010, 29, 31 f.; Suchanek, GmbHR 2015, 1031, 1033; Weigert/Strohm, Der Konzern 2013, 249, 251). Das wird zumeist mit einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise begründet, die in § 14 Abs. 1 KStG angelegt sei. Denn die dort erwähnte Gewinnabführung sei nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Organgesellschaft werde die Gewinnbeteiligung des (atypisch) stillen Gesellschafters als Aufwand bilanziert. Der nach Aufwandsabzug ausgewiesene Gewinn sei der "ganze Gewinn", der der Abführungspflicht unterliege. Zudem folge die "Unschädlichkeit" einer atypisch stillen Beteiligung auch aus deren ertragsteuerrechtlichen Qualifizierung als Mitunternehmerschaft. Die Organgesellschaft erhalte aus dieser "vorgelagerten" Mitunternehmerschaft ihren Gewinn(-anteil), der sodann vollständig der Abführung unterliege. Auch Beteiligungen der Organgesellschaft an Mitunternehmerschaften auf der Grundlage einer Kommanditgesellschaft seien nach allgemeiner Auffassung "organschaftsunschädlich", weil auch insoweit der zugerechnete Gewinnanteil abgeführt werde.