Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (z.B. Senatsurteile vom 20.11.2008 - III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b; vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 13 ff. und vom 28.04.2022 - III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 14; Senatsbeschluss vom 19.09.2013 - III B 53/13, BFH/NV 2014, 38, Rz 10 ff.). Auf die in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsgrundsätze wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit Urteil vom 21.06.2023 - III R 11/21 (BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970), welches das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, hat der Senat diese Grundsätze für mehrjährige Auslandsaufenthalte von Kindern zu Ausbildungszwecken präzisiert. Danach behält ein Kind bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen, wobei für die Berechnung der Aufenthaltszeiten regelmäßig auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen ist (Senatsurteil vom 21.06.2023 - III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz 21, 23). Steht bereits während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres (Senatsurteil vom 21.06.2023 - III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz 25). Der Tag, an dem feststeht, dass das Kind die ausbildungsfreie Zeit nicht mehr überwiegend in der elterlichen Wohnung verbringen wird, kann nicht in der Zeit eines Inlandsaufenthalts des Kindes angenommen werden, selbst wenn sich dies bei einer rein rechnerischen Betrachtung so ergeben sollte. Denn auch in den Fällen, in denen der Entschluss zur Aufgabe der inländischen Wohnung bewusst gefasst wird, wird diese nicht im Zeitpunkt der Entschlussfassung während des Aufenthalts in der elterlichen Wohnung, sondern erst mit dem Auszug oder der Abreise aufgegeben.