BVerfG 26.03.2025 - 2 BvQ 20/25 - Erfolgloser Eilantrag bzgl eines richterdienstgerichtlichen Verfahrens über die Versetzung eines Richters der hessischen Landesjustiz in den Ruhestand - zur verfassungsprozessualen Verfahrensart bei Beschwerden bzgl richterdienstgerichtlicher Verfahren - hier: Unzulässigkeit des Eilantrags mangels hinreichender Begründung
Normen
Artikel 20, Artikel 94, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RiG HE
Vorinstanz
vorgehend Hessischer Dienstgerichtshof für Richter, 20. November 2023, Az: 1 DGH 1/22, Urteil
vorgehend Hessisches Dienstgericht für Richter, 11. Oktober 2022, Az: 1 DG 2/21, Urteil
vorgehend BGH, 13. September 2021, Az: RiZ (B) 2/21, Beschluss
vorgehend Hessischer Dienstgerichtshof für Richter, 20. April 2021, Az: DGH 1/21, Urteil
vorgehend Hessisches Dienstgericht für Richter, 5. Februar 2021, Az: XX, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
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1. In der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen. Denn der Zulässigkeit des vom Antragsteller bezeichneten Organstreitverfahrens stünde bereits von vornherein die fehlende Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers entgegen. Als Richter in der hessischen Landesjustiz ist er nicht Teil eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG. Der von ihm ebenfalls genannte Abhilfeantrag nach Art. 20 Abs. 4 GG träte jedenfalls hinter anderen Möglichkeiten des Rechtsschutzes, hier der Verfassungsbeschwerde, zurück (vgl. BVerfGE 89, 155 180>; 112, 363 367 f.>; 123, 267 333>), so dass zur Verwirklichung des Rechtsschutzziels in der Hauptsache allein eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein ausscheidet.
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2. Der Antrag ist jedoch nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 - 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Es fehlt an einer nachvollziehbaren Aufbereitung des streitgegenständlichen Sachverhalts, der sich lediglich in groben Zügen aus den vom Antragsteller übersandten Stellungnahmen erschließt. Die angegriffenen Entscheidungen hat er weder vorgelegt noch ihren Inhalt in einer Weise zusammengefasst, die eine auch nur überschlägige verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht. Auch den Gegenstand des Verfahrens beim Bundesgerichtshof, in dem der angegriffene Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, hat der Antragsteller nicht benannt und keine Unterlagen hierzu vorgelegt. Auf dieser Grundlage lässt sich seine Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Führung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nicht prüfen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.