| „I. | Grundsätze |
| 1. | Die A gewährt den Betriebsangehörigen eine betriebliche Altersversorgung nach dem Gesamtversorgungsprinzip. |
| | … |
| 2. | Die Gesamtversorgung besteht aus: |
| | a) | Direktversicherungen (Altersversorgungs-Lebensversicherungen) und/oder Sparverträgen, |
| | b) | A Zusatzrente, |
| | c) | Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, befreiende Lebensversicherungen, Versorgungsanwartschaften bzw. -leistungen aufgrund früherer Arbeits- und Dienstverhältnisse. |
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| … | |
| III. | A Zusatzrente einschließlich Berechnung |
| 1. | Nach 15-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, gerechnet vom vollendeten 20. Lebensjahr an, wird dem infolge Alters oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Betriebsangehörigen eine Zusatzrente von 15 % seines letzten Monatsgehaltes gezahlt. |
| … | |
| 5. | Ergibt sich aus den vorgesehenen drei Quellen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein Betrag, der 80 % des letzten Monatsgehaltes, welches Grundlage für die Zusatzrentenberechnung ist, übersteigt, so wird die Zusatzrente so gekürzt, daß der Gesamtbetrag 80 % ausmacht (Höchstsatz der Gesamtversorgung). Werden 60 % nicht erreicht, wird die Zusatzrente so erhöht, daß die Versorgung aus den drei Quellen 60 % dieses Monatsgehaltes ausmacht (Mindestsatz der Gesamtversorgung). |
| | … |
| 6. | Scheidet der Betriebsangehörige vor Vollendung des 55. Lebensjahres wegen Erwerbsunfähigkeit oder durch Tod aus den Diensten der A aus und sind die Voraussetzungen der Ziffern 1. bis 5. gegeben, vermindert sich der Höchst- und Mindestsatz der Gesamtversorgung entsprechend Ziff. 5. Abs. 1. und 2. um 1 % des letzten Monatseinkommens für jedes Jahr des Ausscheidens vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Bei Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod nach Vollendung des 55. Lebensjahres werden keine prozentualen Abzüge nach Satz 1 vorgenommen. |
| … | |
| IV. | Gesetzliche Rentenversicherung, befreiende Lebensversicherungen, Versorgungsleistungen aufgrund früherer Arbeits- und Dienstverhältnisse |
| 1. | Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die mindestens zur Hälfte auf Beiträge oder Zuschüsse eines Arbeitgebers beruhen, werden bei der Berechnung der A Zusatzrente berücksichtigt. |
| … | |
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| V. | Ergänzungen aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung |
| 1. | Unverfallbarkeit und ratierliche Berechnung der Zusatzrente: |
| | Bei Eintritt eines betrieblichen Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Betriebsangehöriger, sofern und soweit dessen Anwartschaft nach Gesetz, Rechtsprechung oder ausdrücklicher Vereinbarung zwingend fortbesteht (Unverfallbarkeit), und seine Hinterbliebenen nach Erfüllung auch der sonstigen Leistungsvoraussetzungen einen Anspruch nach den Bemessungsgrundlagen z. Z. des Ausscheidens mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. … |
| | … |
| 5. | Vorzeitige Altersleistung (§ 6 BetrAVG) |
| | a) | Einem Betriebsangehörigen, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 36-40 SGB VI) in voller Höhe in Anspruch nimmt, werden auf seinen Antrag nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen die ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Umfang nach den Bestimmungen der obigen Ziffern 1. bis 3. gewährt. … |
| | b) | Wegen der vorgezogenen und damit verlängerten durchschnittlichen Laufzeit der A Zusatzrente wird zudem ein versicherungsmathematischer Abschlag von der Teilrente nach a) vorgenommen, …“ |