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GewO – Gewerbeordnung



§ 51 GewO, Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

1 Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. 2 Doch muss dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des BImSchG unterliegen.


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