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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.4.2. RS 2019/12, Neun-Zehntel-Belegung

(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V wird für die gesamte Rahmenfrist eine Neun-Zehntel-Belegung mit Pflichtmitgliedschaftszeiten nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt.

(2) Für die Ermittlung der Rahmenfrist und der Neun-Zehntel-Belegung gelten die Ausführungen unter Ziff. A.I.3.3.2. entsprechend.


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