Richtlinien Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit besonders hohem Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen (Kostenabgrenzungs-Richtlinien [KoAb-RL])
Richtlinien Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit besonders hohem Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen (Kostenabgrenzungs-Richtlinien [KoAb-RL])
1 Gemäß § 17 Absatz 1b SGB XI hat der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat, zu erlassen. 2 Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. 3 Es ist darauf zu achten, dass die bisherige leistungsrechtliche Zuordnung von Maßnahmen zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung unter Umsetzung der Vorgaben der maßgeblichen Rechtsprechung des BSG vom 17. 6. 2010 (B 3 KR 7/09 R) unverändert bleibt. 4 In der Gesetzesbegründung zu § 17 Absatz 1b SGB XI wird sowohl eine pauschale als auch eine einzelfallbezogene Feststellung des durch die Pflegeversicherung zu tragenden Zeitanteils in Erwägung gezogen.
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