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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 146 SGB XI, Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3

§ 146 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6 in der am 31. 12. 2018 geltenden Fassung so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze erstmals für die jeweilige beratende Stelle vereinbart oder durch die Landesverbände der Pflegekassen festgelegt wird.

(2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. 12. 2018 geltenden Fassung durchgeführt haben, gelten ab dem 1. 1. 2019 als nach § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.

Zu § 146 siehe § 146 SGB XI Ziff. 1..


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