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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 34 KSVG, [Bundeszuschuss]

§ 34 neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl. I S. 2794).

(1)1 Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 v. H. der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2 Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2534) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.


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