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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 44b HwO

1 Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3 Für die Unterausschüsse gelten § 43 Absatz 2 bis 6 und § 44a entsprechend.


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