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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2363 BGB, Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

§ 2363 neugefasst durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042).


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