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§ 2198 BGB, Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1)1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2 Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.


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